Einzige Ausnahme waren noch bis Mai 2024 pflanzliche Abfälle, wobei hier das Verbrennen in der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) aus dem Jahr 1999 geregelt war. Unter bestimmten Voraussetzungen durften demnach pflanzliche Abfälle in den Monaten März und Oktober verbrannt werden. Diese Verordnung wurde nun mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes am 2. Mai 2024 aufgehoben, das heißt das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist seither generell und ohne Ausnahme verboten. Für Einzelfallentscheidungen ist nunmehr das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständig. (jk)