Hinweise zum Pflanzenrückschnitt sowie zur Reinigungspflicht auf Gehwegen

26.03.2024

Die Stadtverwaltung bittet Grundstückbesitzer, mit Heckenschnitt an öffentlichen Wegen und Straßen für Verkehrssicherheit zu sorgen und unschönen Wildwuchs auf Gehwegen und in Straßenrinnen zu beseitigen...

Pflanzenwuchs behindert oftmals Notfall- und Müllentsorgungsfahrzeuge

Wenn die Verkehrssicherheit an Grundstücksgrenzen hin zu Straßen und öffentlichen Wegen leidet, sind Anwohner in der Pflicht. Aufgrund des oftmals starken Pflanzenwachstums ragen alljährlich vielerorts Sträucher und Hecken an zahlreichen öffentlichen Verkehrswegen über Fußgängerbereich oder Fahrbahnen hinaus. Häufig wird dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Müllentsorgungs-, aber auch im Notfall lebensrettende Fahrzeuge wie Notarztwagen und Feuerwehren, können dann gegebenenfalls nicht mehr problemlos passieren. Teilweise entstehen sogar Schäden an den Fahrzeugen, insbesondere bei ohnehin bereits beengten Straßenverhältnissen in schmalen Gassen oder Seitenstraßen. Die Stadtverwaltung bittet daher alle Grundstückseigentümer darum, ein Auge auf ihre Grundstücksgrenzen zu halten und gegebenenfalls für sachgerechten Grünrückschnitt zu sorgen. Bei Vernachlässigung und insbesondere dann im Falle eines Unfalles, der durch herabfallende Äste etc. entsteht, aber auch bei etwaigen versperrten Zufahrten, die ein Hindurchkommen von Rettungsfahrzeugen behindern, sind sie als Eigentümer ansonsten in der Verantwortung. (ub)

Anmerkung: Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt laut §39 Grünschnittarbeiten im Zeitraum vom 01.03 bis 30.09. eines jeden Jahres. Allerdings sind Maßnahmen, die behördlich angeordnet wurden oder die der Verkehrssicherung dienen, davon ausgeschlossen! Ebenfalls erlaubt sind sogenannte Pflege- und Formschnitte (jährliche Wiederholung), die den Zuwachs der Pflanzen begrenzen oder der Gesunderhaltung von Bäumen und Sträuchern dienen.


Reinigungspflicht auf Gehwegen und Straßen

Mehrfach wird immer wieder über verwilderte Wege und Straßenrinnen im Bereich der Altstadt geklagt, die das Stadtbild Blieskastels stören. Die Stadtverwaltung appelliert daher an die Anwohner und verweist auf die entsprechende Satzung, gemäß derer anliegende Grundstückseigentümer hier in der Verpflichtung sind. Während im Sommer über Wochen anhaltende Trockenperioden den Grasflächen und vielen Pflanzen extrem zusetzen, zeigen sich insbesondere Unkrautpflanzen von der Situation eher nicht sonderlich beeindruckt. Sie zieren inzwischen vielerorts Gassen, Straßen und Wege im Stadtgebiet. Dem einen oder anderen Passanten oder Spaziergänger stachen dabei wohl insbesondere im Innenstadtbereich unschöne Wucherungen ins Auge, was sich im Rahmen von Kontrollgängen seitens des zuständigen Fachbereichs im Rathaus II alljährlich immer wieder bestätigt. Vor allem kleinere Gassen, die beispielsweise bei Stadtführungen durch Touristen frequentiert werden, scheinen davon betroffen.

Der Blieskasteler Stadtrat hatte bereits 1981 die Reinigungspflicht für Gehwege und Straßenbereiche an die jeweiligen Anwohner übertragen. In der entsprechenden Satzung heißt es u.a.: „Die Reinigungspflicht, die gemäß § 53 Abs. 1 Saarl. StrG der Stadt obliegt, wird den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke auferlegt. Sie erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn, bei Plätzen bis zu einer Entfernung von 5,00 m von der Platzgrenze angerechnet. Die Länge der zu reinigenden Straßenflächen ergibt sich aus der Straßenfrontlänge des Grundstückes.“ Ein Grundstück gilt gemäß Satzung übrigens auch dann an eine Straße angrenzend, wenn es durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Mauern, Parkstreifen; Grünanlagen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

Auch beispielsweise Straßenrinnen und Gräben sind freizuhalten und zu säubern, heißt es in der Satzung. Die allgemeine Reinigungspflicht umfasst im Winter auch die Schneeräumung auf Gehwegen und Gehwegverbindungen sowie das Bestreuen und Enteisen der Gehwege und Gehwegverbindungen bei Glätte. Sie könne generell auch durch schriftliche Erklärung eines Dritten (Mieter, Pächter, Reinigungsunternehmen) auf diesen übertragen werden. Diese Erklärung sei dann im Rathaus vorzulegen.

Die Stadtverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung und um die Beseitigung etwaiger unschöner Wildwüchse oder etwaigen Unrats, auch im Hinblick auf die touristische Bedeutung der schönen Straßen und Winkel der Stadt Blieskastel. Bei Fragen steht die zuständigen Kolleginnen bzw. Kollegen des Fachgebietes 2.4 im Rathaus II gerne zur Verfügung. (ub)

Die im Text erwähnte „Satzung über die Durchführung der Straßenreinigung in der Stadt Blieskastel“ ist unter diesem Link zu finden (s. unter "Fachbereich 2..."), zur Weiterleitung auf die Rubrik "Satzungen" bitte hier anklicken.