Grundsätzlich möchte die Bundesregierung mit der Gesetzesreform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die Energiewende in Deutschland vorantreiben. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt schon länger die Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard einer Immobilie. Durch die neue Reform kommt es zu weiteren Änderungen für alle Bürgerinnen und Bürger. Inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind und was zu beachten ist, soll im Folgenden aufgezeigt werden:
Die Reform des GEG zum 1. Januar 2024 bildet den Auftakt für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien. Dies gilt nicht nur für das eigene Zuhause. Das novellierte GEG soll ebenfalls die umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in ganz Deutschland einleiten und eine Orientierung für die nötigen Investitionsentscheidungen geben.
Für Neubauten in Neubaugebieten gilt, dass nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Für Neubauten in Baulücken und Bestandsgebäuden (außerhalb von Neubaugebieten) sieht das GEG neben Übergangsfristen verschiedene technische Möglichkeiten vor: Zum Beispiel einen Wechsel zu elektrischen Wärmepumpen, Hybrid- oder Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz.
Für Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken gilt die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbaren Energien beim Heizen erst, wenn die Stadt Blieskastel die Kommunale Wärmeplanung für die nächsten Jahre vorgelegt hat.Die Stadt Blieskastel hat dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Hauseigentümer müssen erst handeln, wenn sie wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie vor Ort rechnen können.
Was ist mit meiner Öl- bzw. Gasheizung?
Heizungen, die ausschließlich mit Öl oder Gas betrieben werden, können in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken spätestens Mitte 2028 nicht mehr eingebaut werden. Haben Sie eine Öl- bzw. Gasheizung, die problemlos läuft, so darf diese weiter betrieben werden. Geht Ihre Öl- bzw. Gasheizung kaputt, darf diese auch repariert werden. Nur wenn Ihre Gas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, besteht eine Austauschpflicht (mi 65% erneuerbarer Energien).
Wann muss ich meinen alten Heizkessel austauschen?
Generell gilt eine Austauschpflicht von alten Heizkesseln bei Öl- und Gasheizungen nach spätestens 30 Jahren. Diese Regelung besteht schon die ganze Zeit und wurde nicht geändert. Für Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel gilt diese Pflicht nicht und man darf sie bis spätestens 2045 betreiben, sofern sie vorher nicht kaputtgehen.
Wann sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt?
Ab dem Jahr 2045 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt (Erdgas, Erdöl und Kohle).
Gibt es Übergangsfristen, wenn meine Öl- oder Gasheizung irreparabel kaputtgeht (Heizungshavarie)?
Wenn Ihre Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, gibt es verschiedene Lösungen:
Erst einmal kann eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Auch Ölheizungen können gemietet werden.
Zusätzlich gibt es Übergangsfristen von 5 Jahren beziehungsweise bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie vorbereiten zu können.
Falls ein Anschluss des Hauses an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Übergangsfrist maximal 10 Jahre.
Welche Technologie für Sie konkret in Ihrem Stadtteil in Frage kommt, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Informieren Sie sich auch individuell bei Ihrem Energieversorger sowie Ihrem Heizungsbauer.
Fördermöglichkeiten
Energieberatung: Bei der Entscheidung, welche Art der Heizung für Sie am besten geeignet ist, kann eine Energieberatung bei einem professionellen Energieberater helfen. Der Bund fördert die Energieberatung für Wohngebäude. Es werden bis zu 80% der Kosten übernommen.
Energieberater finden Sie hier:
Das GEG sieht auch staatliche Förderungen beim Heizungstausch vor. Anträge für die Heizungsförderung können Privatpersonen für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus ab dem 27.02.2024 bei der staatlichen KfW-Bank stellen. Boni können addiert werden.
Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Anträge für Maßnahmen in Mehrfamilienhäusern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum möglich.
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht!
Förderung für Heizungstausch:
Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten. Gefördert werden Investitionen in Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen.
Geschwindigkeitsbonus: Wer sich beeilt, seine alte Heizung bis Ende 2028 auszutauschen, erhält einen zusätzlichen Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus) von 20 Prozent für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 soll der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abgeschmolzen werden. Ab 01.01.2037 entfällt der Bonus.
Sie sind berechtigt, wenn Sie Ihre Wohnimmobilie selbst nutzen und deren Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist. Oder wenn Sie in dieser Wohnimmobilie eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.
Effizienzbonus: Einen Effizienzbonus von 5 Prozent ist möglich, wenn Sie eine Wärmepumpe einbauen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel einsetzt. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten, kann ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden.
Einkommensbonus: Nutzen Sie ihre Wohnimmobilie selbst und beträgt Ihr zu versteuerndes Einkommen bis zu 40.000 € pro Jahr, können Sie zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent erhalten.
Hausbesitzer können jetzt Anträge stellen!
Hier finden Sie das novellierte GEG: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
Informationen im Saarland erhalten Sie auch hier: https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/energie/energieberatungsaar/energieberatungsaar_node.html