Reinigungspflicht auf Gehwegen und Straßen

19.08.2022

Die Stadtverwaltung appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, unschönen Wildwuchs oder Unrat auf ihren Gehwegen und in Straßenrinnen zu beseitigen...

Mehrfach wurde in den letzten Wochen über verwilderte Wege und Straßenrinnen im Bereich der Altstadt geklagt, die das Stadtbild Blieskastels stören. Die Stadtverwaltung appelliert jetzt an die Anwohner und verweist auf die entsprechende Satzung, gemäß derer anliegende Grundstückseigentümer hier in der Verpflichtung sind.

Während die über Wochen anhaltenden Trockenperioden Grasflächen und vielen Pflanzen extrem zusetzen, zeigen sich insbesondere Unkrautpflanzen von der Situation eher nicht sonderlich beeindruckt. Sie zieren inzwischen vielerorts Gassen, Straßen und Wege im Stadtgebiet. Dem einen oder anderen Passanten oder Spaziergänger stachen dabei wohl insbesondere im Innenstadtbereich unschöne Wucherungen ins Auge, was sich im Rahmen von Kontrollgängen seitens des zuständigen Fachbereichs im Rathaus II bestätigte. Vor allem kleinere Gassen, die beispielsweise bei Stadtführungen durch Touristen frequentiert werden, scheinen davon betroffen.

Der Blieskasteler Stadtrat hatte bereits 1981 die Reinigungspflicht für Gehwege und Straßenbereiche an die jeweiligen Anwohner übertragen. In der entsprechenden Satzung heißt es u.a.: „Die Reinigungspflicht, die gemäß § 53 Abs. 1 Saarl. StrG der Stadt obliegt, wird den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke auferlegt. Sie erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn, bei Plätzen bis zu einer Entfernung von 5,00 m von der Platzgrenze angerechnet. Die Länge der zu reinigenden Straßenflächen ergibt sich aus der Straßenfrontlänge des Grundstückes.“ Ein Grundstück gilt gemäß Satzung übrigens auch dann an eine Straße angrenzend, wenn es durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Mauern, Parkstreifen; Grünanlagen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

Auch beispielsweise Straßenrinnen und Gräben sind freizuhalten und zu säubern, heißt es in der Satzung. Die allgemeine Reinigungspflicht umfasst im Winter auch die Schneeräumung auf Gehwegen und Gehwegverbindungen sowie das Bestreuen und Enteisen der Gehwege und Gehwegverbindungen bei Glätte. Sie könne generell auch durch schriftliche Erklärung eines Dritten (Mieter, Pächter, Reinigungsunternehmen) auf diesen übertragen werden. Diese Erklärung sei dann im Rathaus vorzulegen.

Die Stadtverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung und um die Beseitigung etwaiger unschöner Wildwüchse oder etwaigen Unrats, auch im Hinblick auf die touristische Bedeutung der schönen Straßen und Winkel der Stadt Blieskastel. Bei Fragen steht die zuständigen Kolleginnen bzw. Kollegen des Fachgebietes 2.4 im Rathaus II gerne zur Verfügung. (ub)


INFO:

<link https: www.blieskastel.de amtliches-rathaeuser satzungen-und-sonstige-regelungen _self external-link>Die im Text erwähnte „Satzung über die Durchführung der Straßenreinigung in der Stadt Blieskastel“ ist unter diesem Link zu finden (s. Fachbereich 2).