Verhaltensregeln in der Natur

23.06.2022

In den vergangenen Monaten ist verstärkt festzustellen, dass Belange des Natur- und Umweltschutzes tangiert werden.

Jagdpächter berichten seit einiger Zeit über signifikante Zustände insbesondere im Bierbacher Revier, die die Ausübung ihrer Arbeit einschränken bzw. erschweren. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Bierbach erstreckt sich auf einer Fläche von 254 Hektar, die Stadt Blieskastel hat mit 27,52 Hektar den weitaus größten Einzelanteil hieran. In einer Mitteilung an die Stadtverwaltung heißt es, nicht nur die Müllentsorgung in Feld und Wald nehme erschreckend zu, auch das Verhalten einiger angetroffener Personen werde zunehmend rücksichtsloser und erfolge ohne Einsicht auf das unrechtmäßige Tun. Spaziergänge mit freilaufenden Hunden im Jagdrevier seien hier häufig an der Tagesordnung, Grundstücke im Bierbacher Jagdbereich würden offensichtlich immer wieder mal „zu Zeltplätzen umfunktioniert“ und Wohnwagen darauf abgestellt. Dort würden dann Feste mit Lagerfeuern abgehalten und sogar Autotreffen mit Feiern durchgeführt, wird weiterhin berichtet. Einem der Jäger seien aufgrund eines sachlichen Hinweises hinsichtlich der möglichen Brandgefahr Schläge und Schlimmeres angedroht worden, sollte die Polizei durch ihn benachrichtigt werden…

Beim Camping auf Privatgrundstücken sind Nutzfeuer je nach Wetterlage zwar erlaubt, allerdings ist ein entsprechender Abstand zu Wald- und Schutzgebieten zu gewährleisten. In Naturschutzgebieten sind Feuer nicht gestattet. Auch auf eigenem Grund müssen also bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Feuerstätte ist entsprechend zu sichern und zu beaufsichtigen. Offene Feuer sind nur an Grillplätzen erlaubt. Dabei müssen mindestens zwei volljährige Personen anwesend sein und das Feuer muss ständig überwacht werden. Man bedenke auch den möglichen Funkenflug bei langanhaltender und extrem trockener Witterung. Darauf achten sollten Privatgrundbesitzer auch, dass Einfriedungen, die laut § 35 Baugesetzbuch, das Bauen im Außenbereich regelt, als bauliche Anlagen definiert, worunter auch Zäune fallen, nicht gestattet sind, sondern im Regelfall höchstens geduldet werden. Nur Landwirtschaftsbetriebe im Vollerwerb bilden hier eine Ausnahme, ebenso, wenn diese Privatgrundstücke pachten und entsprechend nutzen. Wer also Zäune errichten möchte, sollte sich vorher genau erkundigen. Alternativen können mobile Zäune sein, die nach einer gewissen Nutzungsdauer wieder abgebaut oder umgesetzt werden.

Die Stadtverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger, sich im Hinblick auf die genannten Regeln gesetzeskonform zu verhalten. Bauliche Anlagen, die noch nicht genehmigt sind, sollten bitte umgehend nachträglich zur Genehmigung angemeldet oder beseitigt werden. Ab Anfang August werden Kontrollen durch Verwaltungsbeschäftigte durchgeführt, die für die Bereiche Baurecht, Natur- und Umweltschutz sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind. Im Falle von Verstößen drohen in der Folge ggf. die Einleitung von Verwaltungsverfahren, Beseitigungsverfügungen oder Festsetzungen von Ordnungsstrafen, die Androhung und Durchführung von Ersatzvornahmen zum Inhalt haben können.

Gerade in Coronazeiten haben viele Menschen wieder zur Natur gefunden und in ihrer Freizeit beispielsweise Radfahren, Wandern oder Spaziergänge für sich entdeckt. Doch viele scheinen dabei zu vergessen, dass sie in der Natur mit ihren tierischen und pflanzlichen Bewohnern gewissermaßen nur zu Gast sind. Sie bildet den für uns alle bedeutungsvollen Lebensraum, den es zu erhalten, in dem es sich daher achtsam und respektvoll zu bewegen gilt. Klimawandel, Waldsterben, Vermüllung, Schadstoffe wie Plastik in den Ozeanen… - Themen, die jeden von uns betreffen. Deshalb sollten wir über Nachhaltigkeit nicht nur sprechen, sondern sie auch in unseren Alltag einziehen lassen. Müll- und Lärmvermeidung sowie die Rücksichtnahme auf Tiere und Pflanzen im Allgemeinen gehört ebenso dazu wie ein netter Umgang untereinander. Also lieber nicht querfeldein, sondern auf festen Wegen laufen oder radeln und Hunde an der Leine führen. Auf dem Bliestal-Freizeitweg bitte immer daran denken, dass es sich dabei nicht um einen reinen Fahrradweg handelt! Hier sind auch Fußgänger, Inliner etc. unterwegs. Und zwischen Lautzkirchen und Bierbach wird der Freizeit- auch zum Feldwirtschaftsweg. Da können einem dann auch schon einmal Landwirte, Reiter etc. kurz begegnen. Ein verständnisvoller und freundlicher Umgang aller Wegenutzer, ohne Diskussionen oder Beschimpfungen, sollte selbstverständlich sein. Und in diesen Zeiten gelten natürlich auch draußen in der Natur die Corona-bedingten Abstandsregeln. (ub)


Betreten von Feldern vom 01.04. - 15.10. verboten!

Aus gegebenem Anlass weist die Stadtverwaltung Blieskastel auch nochmals darauf hin, dass das Betreten von Äckern und Feldern nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz vom 1. April bis 15. Oktober nicht gestattet ist. Das Verbot gilt für Menschen und auch für Hunde. Die Ortspolizeibehörde appelliert an alle Hundebesitzer, ihre Tiere während der Nutzung der Felder und Weiden von Frühling bis Herbst nur auf Wegen laufen zu lassen; ansonsten drohen Geldbußen in erheblicher Höhe. Leider denken nur wenige Hundehalter daran, dass der Hundekot zu beseitigen Ist. Es ist nicht nur unappetitlich, wenn Hunde zwischen Kopfsalat und Kohl ihre Notdurft verrichten - zudem verschmähen Rinder das verunreinigte Gras und Heu, was zu Einbußen bei der Futtererzeugung und Qualität führt. Nicht zuletzt können Nutztiere ernsthaft erkranken oder Fehlgeburten erleiden, wenn sie mit dem Hundekot Parasiten aufnehmen.

Grundsätzlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen einschl. Sonderkulturen nach § 11 SNG während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Dies ist bei Äckern zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, im Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung (01. April bis 15. Oktober). Mit Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zum Beginn von deren Winterruhe im Herbst verbietet das Naturschutzgesetz das Betreten der Mähwiesen und Weiden. Hundebesitzer, die zulassen, dass Vierbeiner ihr Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Bei Hundekot handelt es sich um Abfall im Sinne des Abfallrechtes, der nur im Wege der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung entsorgt werden darf. So ahndet der saarländische Bußgeldkatalog Umweltschutz die Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Hundekot) mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 30 Euro. Nach dem Bußgeldtatbestand des § 52 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. § 11 Abs. 3 SNG handelt in missbräuchlicher Ausübung des Rechtes auf Erholung, wer beim Betreten der freien Landschaft Grundstücke verunreinigt oder abgelegte Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt. Die möglichen Bußgelder betragen bis zu 10.000 Euro. Nach dem Saarländischen Jagdgesetzes ist es zum Schutz des Wildes verboten, in der Zeit vom 01. März bis 30. Juni, also während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, Hunde unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen.